Gemäss §12 des Gesetzes über die Öffentlichkeit und den Datenschutz darf das Einwohneramt Privaten folgende Daten über Einwohner bekannt geben:
Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum.
Eine Datensperre gemäss §13 bleibt vorbehalten.
Auf Gesuch hin kann weiter auch über Heimatort bzw. Staatsangehörigkeit sowie Datum und Ort des Zu- und Wegzuges Auskunft gegeben werden, wenn dafür ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Die systematisch geordnete Weitergabe von Daten zu geschäftlichen Zwecken ist unzulässig.
Eine Adressanfrage ist dem Einwohneramt schriftlich zu stellen. Dies kann auch per E-Mail erfolgen. Der Anfrage ist eine Begründung und zwingend ein Interessensnachweis beizulegen (z.B. Rechnungskopien, Betreibung etc.).
Die Gebühr beträgt CHF 10.00 (zuzüglich Portokosten)