Erbschaftsamt

Das Erbschaftsamt erstellt nach dem Tod einer Person mit Wohnsitz im Bezirk Gersau ein Erbenverzeichnis, nimmt ein amtliches Inventar über die Vermögensbestände auf, eröffnet Testamente und Ehe- oder Erbverträge und stellt Erbbescheinigungen aus.

Eröffnung von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen

Findet sich beim Tode des Erblassers eine letztwillige Verfügung vor, so ist diese umgehend dem Erbschaftsamt Gersau zur Eröffnung (eingeschrieben) einzureichen, und zwar auch dann, wenn sie als ungültig erachtet wird (Art. 556 ZGB).

Alle an der Erbschaft Beteiligten werden schriftlich vom Erbschaftsamt Gersau über die Eröffnung des Testamentes informiert.

Die Gebühr für die Testamentseröffnung wird nach Aufwand verrechnet.


Hinterlegung von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen

Im Kanton Schwyz sind die Einwohnerämter am Wohnsitz des Testators Hinterlegungsstelle von Testamenten, Ehe- und / oder Erbverträgen (§ 40EG ZGB).

Dort werden die eingereichten Verfügungen von Todes wegen registriert und an einem sicheren Ort aufbewahrt.
Bei einem Wegzug händigt das Einwohneramt die Verfügung von Todes wegen der wegziehenden Person aus oder wird ihr nachgesendet.

Die Hinterlegung, Änderung und Nachsendung kostet CHF 40.00.
(§16a Gebührenordnung für die Verwaltung und Rechtspflege)


Inventaraufnahme per Todestag für die kantonalen Steuern und direkte Bundessteuern

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Bezirk Gersau nimmt das Erbschaftsamt Gersau von Gesetzes wegen ein amtliches Inventar über die Vermögensbestände per Todestag auf (§ 178 Abs. 1 StG; Art. 154 Abs. 1 DBG). Die Erben / Erbenvertreter werden durch das Erbschaftsamt zur Inventaraufnahme aufgefordert.

Hier finden Sie das Merkblatt und das entsprechende Formular dazu.


Erbbescheinigung

Um über die Erbschaft verfügen zu können, benötigen die Beteiligten in den meisten Fällen eine Erbbescheinigung. Eine Erbbescheinigung wird nur auf Antrag eines Erbberechtigten oder des Willensvollstreckers ausgestellt.
Wurde ein Testament und / oder Ehe- und Erbvertrag eröffnet, so kann die Erbbescheinigung frühestens einen Monat nach Zustellung der Testamentseröffnungsverfügung verschickt werden. Art. 559 ZGB.
Existiert hingegen keine Verfügung von Todes wegen, so kann die Erbbescheinigung erst nach der 3-monatigen Ausschlagungsfrist (ab Kenntnis des Todes, ZGB Art. 567) ausgestellt werden. Die Erbbescheinigung können Sie im Online Schalter über das entsprechende Formular anfordern.

Die Gebühr für die Erbbescheinigung beträgt CHF 300.00.