Wer einen Gastwirtschaftsbetrieb betreiben will, benötigt eine Bewilligung des Bezirksrates. Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt die entgeltliche Abgabe alkoholischer und alkoholfreier Getränke sowie Speisen zum Genuss an Ort und Stelle oder das entgeltliche Überlassen von Räumlichkeiten und Plätzen für den Genuss mitgebrachter oder angelieferter Speisen und Getränke.
Voraussetzungen für eine Gastgewerbebewilligung
- Wer sich um eine Bewilligung bewirbt, muss handlungsfähig sein und Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten.
- Die gastgewerblichen Räume, Anlagen und Einrichtungen müssen den bau-, lebensmittel- und verkehrspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
- Der Bewilligungsinhaber oder die von ihm beauftragten Personen sind verpflichtet, im Betrieb sowie in deren Umgebung für Ruhe, Ordnung, Sicherheit und Hygiene zu sorgen. Sie haben insbesondere dafür einzustehen, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.
- Die Bewilligung kann zum Schutz der Gesundheit und der Jugend oder zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit mit Auflagen verbunden und an Bedingungen geknüpft werden.
- Das Gesuch ist spätestens 1 Monat vor der geplanten Betriebseröffnung versehen mit allen nötigen Unterlagen einzureichen.
Kosten
- Die Bewilligungskosten werden nach dem Gebührentarif für das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken im Bezirk Gersau vom 30. September 2005 berechnet. Gemäss § 13 GGG sind jährlich die wiederkehrenden Abgaben zu entrichten.
Gebührentarif für das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken.pdf