Grundsätzliches
Der Vermittler / Friedensrichter ist zuständig bei arbeitsrechtlichen, erbrechtlichen, nachbarrechtlichen und zivilrechtlichen Streitigkeiten und Forderungen. Das Ziel ist, eine gütliche Einigung oder ein Vergleich zu erreichen. Das Sühneverfahren ist - mit Ausnahme bestimmter, gesetzlich geregelter Fälle - kostenpflichtig.
Bei mietrechtlichen und familienrechtlichen Angelegenheiten, Ehrverletzungen und privatrechtlichen Baueinsprachen ist der Vermittler nicht zuständig.
Scheitert die Aussöhnung, ist bei einem Streitwert bis und mit CHF 2'000.– ein Entscheid zu fällen. Der Vergleich bzw. der Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich. Ab einem Streitwert von CHF 2'000.–, oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt. Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung - zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung - beim Gericht einzureichen.
Einreichen der Klage
Wer ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes Gesuch beim Vermittleramt schriftlich, unter genauen Angaben der Parteien, sowie des Rechtsbegehrens einzureichen. Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneverfahren vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt welcher dem Vermittler / Friedensrichter eine Vollmacht gemäss §32 ZPO vorweist, vertreten lassen.
Aufsichtsbehörde über die Vermittler / Friedensrichter ist der Bezirksgerichtspräsident.