Seit 01. Juli 2022 gilt das Transparenzgesetz. Die Finanzierung von Wahl und Abstimmungskampagnen, die Parteifinanzierung und die Interessensbindung von kandidierenden Personen müssen offengelegt werden.
- Seit 1. Juli 2022 müssen die Finanzierung von Wahl- und Abstimmungskampagnen (§ 3 Transparenzgesetz(External Link)), die Parteifinanzierung (§ 4 Transparenzgesetz) und die Interessenbindungen von kandidierenden Personen bzw. der gewählten Mandatsträgerinnen und Träger (§§ 7 ff Transparenzgesetz) offengelegt werden.
Transparenz in der kantonalen Politikfinanzierung - Ein Leitfaden(External Link)
- Die offengelegten Angaben müssen in einem öffentlichen Register geführt und auf einer offiziellen Internetseite veröffentlicht werden (§ 12 Transparenzgesetz)
Die veröffentlichten Finanzierungen und Interessenbindungen(External Link)